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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 202

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der
    Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur
    Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
    Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden
    Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem
    Bürgen und nach den § 2014, § 2015 dem Erben zustehenden Einreden.