•  Back 
  •  Verjährung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 201

    Die Verjährung der in den § 196, § 197 bezeichneten Ansprüche beginnt
    mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den § 198 bis § 200
    maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem
    Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt
    werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
    welchem die Frist abläuft.