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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 200

    Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte
    von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so
    beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die
    Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung
    sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.