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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 199

    Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem
    Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem
    Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig ist. Hat der
    Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung
    eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der
    Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.