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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 197

    In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen,
    mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher
    Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf
    Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die
    Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf
    Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern,
    Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
    wiederkehrenden Leistungen.