•  Back 
  •  Verjährung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 196

(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
    1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein
    Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von
    Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der
    Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des
    Schuldners erfolgt;
    2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für
    Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern
    die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
    3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer,
    Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr-
    und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
    4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
    gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung
    sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse
    gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen;
    5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der
    Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert
    werden;
    6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten,
    wegen des Mietzinses;
    7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen
    zu gehören, die Besorgung fremden Geschäfte oder die Leistung von
    Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem
    Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
    8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts,
    Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie
    der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten
    Vorschüsse;
    9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
    Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes
    und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter
    Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen
    der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
    10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer
    im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die
    Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
    11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der
    Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von
    Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht,
    Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
    Aufwendungen;
    12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung
    aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11
    bezeichneten Art;
    13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer
    Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn
    sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
    14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer,
    Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre
    Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
    15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur
    Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen
    sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur
    Staatskasse fließen;
    16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten
    Vorschüsse;
    17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und
    Auslagen.

(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der
    Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier
    Jahren.