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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 194

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu
    verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der
    Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis
    entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.