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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 191

    Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
    bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird
    der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen
    gerechnet.