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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 189

(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter
    einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben
    Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
    Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.