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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 188

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten
    Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
    Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr -
    bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe
    desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
    durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den
    das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit
    dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
    Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder
    seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate
    der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem
    Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.