•  Back 
  •  Einwilligung. Genehmigung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 185

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
    trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten
    erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder
    wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem
    Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten
    unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über
    den Gegenstand mehrerer miteinander nicht in Einklang stehende
    Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung
    wirksam.