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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 184

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt
    der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes
    bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor
    der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem
    Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung
    oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt
    sind.