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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 183

    Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
    Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung
    zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der
    Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber
    erklärt werden.