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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 182

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
    Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von
    der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die
    Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teile
    gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten
    Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der
    Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten
    vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3
    entsprechende Anwendung.