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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 181

    Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im
    Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter
    eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß
    das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer
    Verbindlichkeit besteht.