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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 180

    Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
    Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber
    ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter
    behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
    nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der
    Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften
    über Verträge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein
    einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne
    Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.