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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 179

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er
    nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach
    dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet,
    wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so
    ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der
    andere Teile dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht
    vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
    welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
    Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch
    dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei
    denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt
    hat.