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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 177

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen
    Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den
    Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die
    Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen;
    eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte
    Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
    Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
    Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so
    gilt sie als verweigert.