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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 176

(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche
    Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach
    den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden
    Vorschriften der Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem
    Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen
    Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.

(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das
    Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen
    Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf
    Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werte des
    Streitgegenstandes, zuständig sein würde.

(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die
    Vollmacht nicht widerrufen kann.