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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 174

    Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem
    anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte
    eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das
    Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
    Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den
    anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.