•  Back 
  •  Vertretung. Vollmacht 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 172

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den
    Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine
    Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten
    vorlegt,

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
    Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.