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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 171

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch
    öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen
    bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im
    ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem
    Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in
    derselben Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.