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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 169

    Soweit nach den § 674, § 729 die erloschene Vollmacht eines
    Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als
    fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei
    der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen
    muß.