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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 168

    Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung
    zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei
    dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich
    nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs
    findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.