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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 166

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
    Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser
    Umstände beeinflußt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen,
    sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
    (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des
    Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher
    Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des
    Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der
    Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis
    gleichsteht.