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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 164

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden
    Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar
    für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die
    Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die
    Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar
    hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu
    handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn
    eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen
    Vertreter gegenüber erfolgt.