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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 162

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er
    gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die
    Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
    gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt
    als nicht erfolgt.