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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 161

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen
    Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während
    der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts
    der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung
    abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer
    solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der
    Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
    Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen
    desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
    Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.