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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 160

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im
    Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen
    Teile verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der
    Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder
    beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem
    unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte
    derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder
    eintritt.