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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 159

    Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der
    Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt
    zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung
    die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben
    würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.