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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 158

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung
    vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte
    Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
    vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung
    des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der frühere
    Rechtszustand wieder ein.