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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 155

    Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen
    ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen
    werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das
    Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine
    Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.