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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 154

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags
    geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei
    eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag
    nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch
    dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden,
    so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung
    erfolgt ist.