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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 151

    Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß
    die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht,
    wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten
    ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in
    welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem auf dem Antrag
    oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.