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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 149

    Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung
    dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung
    ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies
    erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach
    dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher
    geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die
    Annahme als nicht verspätet.