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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 147

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen
    werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu
    Person gemachten Antrage.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt
    angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort
    unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.