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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 143

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
    Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle
    des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag
    unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber
    vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche
    gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde
    gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der
    Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist
    Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts
    unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung
    kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
    abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die
    Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das
    Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.