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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 141

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es
    vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute
    Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese
    im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden,
    wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.