•  Back 
  •  Willenserklärung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 138

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist
    nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter
    Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
    Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen
    sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
    versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen
    Mißverhältnis zu der Leistung stehen.