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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 135

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
    Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt,
    so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der
    rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im
    Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
    Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.