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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 132

(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch
    Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die
    Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem
    gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf
    Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser
    Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die
    öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
    Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im
    ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende
    seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes
    seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen
    Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz
    oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten
    Aufenthalt hatte.