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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 131

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber
    abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen
    Vertreter zugeht.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der
    Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird.
    Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der
    gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die
    Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.