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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 130

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
    wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem
    Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht
    wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf
    zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn
    der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
    Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.