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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 126

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die
    Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
    mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben
    Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende
    Urkunden, aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die
    andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.