Topic : Das Bürgerliche Gesetzbuch Author : Ulli Gruszka Version : BGB.HYP 2.0 (21/05/95) Subject : Sachtexte Nodes : 2530 Index Size : 56970 HCP-Version : 3 Compiled on : Atari @charset : atarist @lang : @default : @help : Hilfe @options : -i -n -s +z -t4 @width : 75 View Ref-File§ 126 (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden, aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.