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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 124

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann
    nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem
    Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
    entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
    Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die
    Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der § 206,
    § 207 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
    Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.