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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 123

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung
    oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die
    Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die
    einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn
    dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer
    als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus
    der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung
    ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
    mußte.