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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 122

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der
    § 119, § 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung
    einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem
    Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte
    dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut,
    jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der
    andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den
    Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge
    von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).