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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 121

(1) Die Anfechtung muß in den Fällen der § 119, § 120 ohne schuldhaftes
    Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
    von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden
    gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die
    Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
    Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.