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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 119

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im
    Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
    abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist,
    daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung
    des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über
    solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als
    wesentlich angesehen werden.