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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 117

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
    ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist
    sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt,
    so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden
    Vorschriften Anwendung.